Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Realpolitik und Freiheit e.V.“

§ 1 Präambel

Realpolitik und Freiheit (RUF) ist eine freiheitliche, als rechtsfähiger Verein konstituierte politische Organisation. Wir sind davon überzeugt, dass Deutschland wieder eine vernünftige Streitkultur und eine ordentliche Debattenkultur benötigt, um den Pluralismus und die Meinungsfreiheit mehr zu stärken. Seit 150 Jahren regiert in Deutschland fast ununterbrochen der Sozialismus. Es ist Höchste ZEIT dem ein Ende zu setzen und zum Liberalismus zurückzukehren! Die URP ist eine Organisation, die für
konservativen Liberalismus, gesunden Menschenverstand, Tradition und direkte Demokratie eintritt.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen “Union für Realpolitik”.

Nach Eintragung als rechtsfähig in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”

Der Sitz des Vereins ist nicht öffentlich.

Die öffentliche Postanschrift des Vereins ist die Koblenzerstraße 51 in 55411 Bingen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Mitentwicklung der politischen Bildung und Meinungsbildung im Sinne einer aktiven demokratischen Beteiligung an gesellschaftlichen und politischen Prozessen in Deutschland. Ziel des Vereins als politische Vereinigung ist die Stärkung von frei-marktwirtschaftlichen und liberal-konservativen Positionen in der Gesellschaft, welche sich den sozialistisch-kommunistischen Interessengruppen klar entgegenstellen. Ein großer Aspekt dabei ist, in der Kultur Deutschlands selbst Werte wie Eigenverantwortung und Freiheit zu etablieren.

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Information der Öffentlichkeit wie u.a. Veranstaltungen, öffentliche Infostände, Internetauftritt (Soziale Medien und Webseiten) und der Betrieb eigener Online- und Printmedien. Dazu zählt insbesondere auch das hauptsächlich für seine Öffentlichkeitsarbeit angedachte Portal “Höchste Zeit!” als Medienmarke für die Pressemitteilungen und Meinungsbeiträge von URP-Mitgliedern.

Der Verein strebt final die Sammlung von weiteren Mitgliedern, sowie von Mitteln zur Gründung einer politischen Partei mit dem Namen “Union für Realpolitik (URP)” an. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden. Der Verein ist jedoch von aktuell bereits existierenden Parteien im In- und Ausland parteipolitisch unabhängig.

Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten und Beteiligungen an Unternehmen halten. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten dienen der Finanzierung und Verwirklichung der in der Satzung festgelegten Ziele des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Eine Teilnahme von juristischen Personen ist ausgeschlossen.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Vereinsmitglied werden kann grundsätzlich jeder, der im Besitz der deutschen oder einer anderen europäischen Staatsbürgerschaft ist. Wenn es jedoch um das Einbringen in politische Ämter im Zusammenhang mit dem Verein geht (passives Wahlrecht) können gemäß deutschem Gesetz § 15 BWahlG nichtdeutsche Mitglieder nicht als Kandidaten aufgestellt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, der Ausschluss erfolgt dann durch Beschluss des Vorstands.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung kann die Höhe der Beiträge flexibel gestalten und auch auf null Euro festsetzen. Somit entsteht die Option, dass keine Beiträge erhoben werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand

und

  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeister) und dem Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins verantwortlich. Er ist berechtigt, für bestimmte Aufgabenbereiche andere Mitglieder ehrenamtlich oder vergütet zu beauftragen.

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Vergütung ist so festzulegen, dass sie im Einklang mit den Zielen und der Mittelverwendung des Vereins steht. Diese kann variabel gestaltet sein und vom wirtschaftlichen Erfolg des durch den Verein geführten Geschäftsbetriebs und der Unternehmensbeteiligungen des Vereins abhängen, muss jedoch den Tätigkeiten des Vorstands angemessen sein. Die Höhe wird regelmäßig von der ordentlichen Mitgliederversammlung überprüft.

Zusätzlich können die Vorstandsmitglieder eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von derzeit bis zu 840 Euro jährlich erhalten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt über: die Wahl und Entlassung des Vorstands, Satzungsänderungen, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Genehmigung des Haushaltsplans, die spätere satzungsmäßige Umwandlung zur Partei und die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 9 Wirtschaftsführung & -Pflichten

Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Wirtschaftsführung des Vereins verantwortlich. Dazu gehört die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften.

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist eine gesonderte Buchführung erforderlich, die eine klare Trennung zwischen ideellem Vereinsbereich und wirtschaftlichem Betrieb sicherstellt.

§ 10 Satzungsänderungen und Vereins-Auflösung

Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Organisation, welche satzungsmäßige Zwecke verfolgt. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.